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Abschluss eines Pfandbestellungsvertrags ohne Kollisionskurator.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1875ÖBA 2012, 854 Heft 12 v. 1.12.2012

§§ 154, 271, 1293, 1295 ABGB

§ 1 AHG.

Durch die Bestellung eines Kollisionskurators sollen nur die Interessen nicht voll handlungsfähiger Personen, die mit denen ihrer Vertreter kollidieren, geschützt werden, nicht aber jene außenstehender Dritter.

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