§§ 154, 271, 1293, 1295 ABGB
§ 1 AHG.
Durch die Bestellung eines Kollisionskurators sollen nur die Interessen nicht voll handlungsfähiger Personen, die mit denen ihrer Vertreter kollidieren, geschützt werden, nicht aber jene außenstehender Dritter.
§§ 154, 271, 1293, 1295 ABGB
§ 1 AHG.
Durch die Bestellung eines Kollisionskurators sollen nur die Interessen nicht voll handlungsfähiger Personen, die mit denen ihrer Vertreter kollidieren, geschützt werden, nicht aber jene außenstehender Dritter.