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Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1873ÖBA 2012, 849 Heft 12 v. 1.12.2012

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB

§ 228 ZPO.

Der Anlageberater ist zur Aufklärung über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Pflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

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