§§ 1295, 1304, 1323 ABGB
§ 228 ZPO.
Der Anlageberater ist zur Aufklärung über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Pflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.