§§ 30, 31 KO
§ 5 EKEG.
Die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder gekommen wäre, ist nicht anfechtbar ("Gläubigerwechsel"). Entscheidend für die Unanfechtbarkeit ist, dass die Zahlung des Dritten den Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht beeinträchtigt hat. Die Zahlung ist daher anfechtbar, wenn der neue Gläubiger zugunsten seiner Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus - etwa als Aufrechnungs- oder Absonderungsberechtigter - auf Vermögen des Schuldners zugreifen kann oder wenn sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel in sonstiger Weise zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt.