In jüngerer Zeit haben - neben anderen - zwei Probleme der Treuhand die Gerichte beschäftigt, nämlich zum einen die Frage, inwieweit die Regeln der Treuhand auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit quoad sortem (dem Werte nach) eingebrachtem Gesellschaftsvermögen anzuwenden sind, was sich insbesondere auch beim Kreditkonsortium auswirkt; zum anderen die Frage, inwieweit generell treuwidrige Verfügungen des Treuhänders gelten: sind diese nur bei Kenntnis des Dritten vom Treuhandmissbrauch unwirksam, oder auch bei (grob) fahrlässiger Unkenntnis? Mit anderen Worten: sind hier die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht anzuwenden? Diese Frage ist besonders bei sogenannten "verdeckten Treuhandkonten" wichtig.