§§ 550, 802, 825, 888, 889 ABGB
§ 166 AußStrG.
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen (hier: Konto) ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige Teilforderungen, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben geltend gemacht werden können.