§§ 1346, 1347 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG.
Interzession bedeutet Besicherung einer materiell-fremden Schuld. Entscheidend ist, ob der Haftende damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich nicht tragen zu müssen. Die bloß formelle Haftung muss für den Gläubiger erkennbar sein. Die Interzessionsregeln sind auf echte Mitschuldner nicht anzuwenden.