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Zum Anwendungsbereich der §§ 25c, 25d KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1863ÖBA 2012, 781 Heft 11 v. 1.11.2012

§§ 1346, 1347 ABGB

§§ 25c, 25d KSchG.

Interzession bedeutet Besicherung einer materiell-fremden Schuld. Entscheidend ist, ob der Haftende damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich nicht tragen zu müssen. Die bloß formelle Haftung muss für den Gläubiger erkennbar sein. Die Interzessionsregeln sind auf echte Mitschuldner nicht anzuwenden.

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