§§ 1346, 1356 ABGB
§ 98 EheG
Im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Hauptschuldners kann der Gläubiger sofort auf den Ausfallsbürgen greifen, ohne zuvor die Eintreibungsmaßnahmen des § 98 Abs 2 EheG zu setzen. Daraus folgt, dass der Gläubiger keinesfalls "nachlässig" iSd § 1356 ABGB handelt, wenn er Eintreibungsmaßnahmen nach Insolvenzeröffnung unterlässt. Dem Fall der Insolvenzeröffnung steht gleich, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.