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Zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1857ÖBA 2012, 772 Heft 11 v. 1.11.2012

§§ 1346, 1356 ABGB

§ 98 EheG

Im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Hauptschuldners kann der Gläubiger sofort auf den Ausfallsbürgen greifen, ohne zuvor die Eintreibungsmaßnahmen des § 98 Abs 2 EheG zu setzen. Daraus folgt, dass der Gläubiger keinesfalls "nachlässig" iSd § 1356 ABGB handelt, wenn er Eintreibungsmaßnahmen nach Insolvenzeröffnung unterlässt. Dem Fall der Insolvenzeröffnung steht gleich, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

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