§ 76 GmbHG
§§ 52, 63, 66 NO
Eine Person ist der Sprache des Notariatsakts kundig, wenn sie seiner Verlesung soweit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist. Ansonsten kann die Frage nicht generell beantwortet werden, sondern hängt vom konkreten Gegenstand des Notariatsakts ab.