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Zur Errichtung von Notariatsakten mit Sprachunkundigen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1856ÖBA 2012, 770 Heft 11 v. 1.11.2012

§ 76 GmbHG

§§ 52, 63, 66 NO

Eine Person ist der Sprache des Notariatsakts kundig, wenn sie seiner Verlesung soweit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist. Ansonsten kann die Frage nicht generell beantwortet werden, sondern hängt vom konkreten Gegenstand des Notariatsakts ab.

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