§ 10 IO
§§ 207, 208 EO.
Die Anmerkung eines Pfandrechts in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung muss binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt werden. Über verspäteten Antrag ist das Pfandrecht - als zulässiger Zuspruch eines Minus - nur im laufenden Rang einzutragen. Auch diese Eintragung ist aber nicht möglich, wenn zwischenzeitig ein Insolvenzverfahren über den Verpflichteten eröffnet worden ist.