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Zur Anmerkung eines Pfandrechts im Rang des eingestellten Versteigerungsverfahrens.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1854ÖBA 2012, 711 Heft 10 v. 1.10.2012

§ 10 IO

§§ 207, 208 EO.

Die Anmerkung eines Pfandrechts in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung muss binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt werden. Über verspäteten Antrag ist das Pfandrecht - als zulässiger Zuspruch eines Minus - nur im laufenden Rang einzutragen. Auch diese Eintragung ist aber nicht möglich, wenn zwischenzeitig ein Insolvenzverfahren über den Verpflichteten eröffnet worden ist.

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