§ 213 IO
§ 213 KO.
In § 213 Abs 2 und 3 KO/IO werden die Gründe, die bei der Entscheidung über eine sofortige Restschuldbefreiung nach Billigkeit oder über eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens zu berücksichtigen sind, nur demonstrativ aufgezählt. Bei der Ermessensentscheidung sind die im Gesetz genannten Beispiele aber als Wertungsmaßstab heranzuziehen.