In der vorliegenden (Zwischen-) Entscheidung zu einem auch bereits aus der Tagespresse bekannten Anlassfall geht der 7. Senat - nach dem bisherigen Meinungsstand in der österreichischen Literatur überraschend - von einem unbedingten Vorrang der Prospekthaftung gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr und der Lehre von der "fehlerhaften Gesellschaft" aus. Angesichts der offenkundigen Defizite der Entscheidungsbegründung, insbesondere auch der vollständigen Außerachtlassung der unionsrechtlichen Fragen, kann dies aber nicht das letzte Wort sein. Die weiteren, viel weniger anlegerschutzfreundlichen Aussagen des 7. Senates zur Schadensberechnung gehen hingegen immerhin in die richtige Richtung, bedürfen aber einiger Präzisierungen.