Gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2011/26ÖBA 2011, 432 Heft 6 v. 1.6.2011