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Gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2011/26ÖBA 2011, 432 Heft 6 v. 1.6.2011

§ 14 Abs 1 Z 4 BörseG

§ 19 BörseG

§ 48c BörseG

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