§ 364c ABGB
§§ 30, 31 KO.
Müssen zur Erweiterung der Haftungsgrundlage die Rechtspositionen zweier Personen angefochten werden, ist die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen. Abgesehen vom Ausnahmefall, dass beide Anfechtungsprozesse nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen, sind sie in getrennten Prozessen zulässig. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten eines älteren Verbotsberechtigten ist kein Hindernis der Anfechtung gegen einen jüngeren Verbotsberechtigten.