§§ 870, 871, 1295 ABGB
§§ 226, 233, 235 ZPO.
Nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt Streitanhängigkeit vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt. Streitanhängigkeit liegt nicht vor, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen; entscheidend ist dabei, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde.