In Form eines Merkblattes hat die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts veröffentlicht. Laut Definition im deutschen Kreditwesengesetz ist darunter entweder die Annahme fremder Gelder als Einlage oder die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums zu verstehen, wobei die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ausgenommen ist. Die Verzinsung der Einlage ist dabei unerheblich.