Die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erläutert in einem Merkblatt die Tatbestände des Eigenhandels und des Eigengeschäfts. Unter dem Tatbestand des Eigenhandels erfasst der Gesetzgeber "die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere", während dieser Dienstleistungscharakter beim Eigengeschäft fehlt.