§§ 1293, 1311 ABGB
§ 1 ff WAG 1996.
Anlageberatung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, um den Kunden in den Stand zu versetzen, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen.
§§ 1293, 1311 ABGB
§ 1 ff WAG 1996.
Anlageberatung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, um den Kunden in den Stand zu versetzen, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen.