§§ 1293 ff ABGB.
Hat der Anleger die Wertpapiere bereits zurückgestellt, kann er an Kursschwankungen nicht mehr teilhaben und nicht auf ein Feststellungsbegehren verwiesen werden. Es ist vielmehr der rechnerische Schaden endgültig bezifferbar. Er besteht in den gesamten Aufwendungen für die Wertpapiere, die dem Anleger bei ordnungsgemäßer Anlageberatung nicht entstanden wären.