§§ 229, 275 ABGB
§ 133 AußStrG.
Die Aufsichtspflicht des Gerichts über die Vermögensverwaltung gilt auch für Sachwalterschaftssachen. Verwaltet der Sachwalter nennenswertes Vermögen ist das Gericht immer, und nicht bloß bei konkreter Gefahr für den Betroffenen, zur Überwachung der Verwaltung verpflichtet. Die Sperre des Wertpapierdepots findet sich unter den vom Gesetz beispielhaft angeführten Maßnahmen der Überwachung. Bei mündelsicheren Wertpapieren lassen mit der Sperre verbundene geringfügige Verzögerungen von Transaktionen keine wesentlichen Nachteile für den Betroffenen befürchten.