§§ 449, 469, 451, 1394 ABGB
§§ 4, 9, 13 GBG.
Die Abtretung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht erfordert für den Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar dessen Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus), bei einer Hypothek also die grundbücherliche Einverleibung der Übertragung. Da im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten Gegenstand der Einverleibung sein können, ist die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts mit dem ihm immanenten dinglichen Befriedigungsrecht notwendig (und nicht bloß der besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft).