§ 197 KO
Die Regelung des § 197 Abs 1 KO (nunmehr IO) bezweckt, die Erfüllung eines Zahlungsplans nicht daran scheitern zu lassen, dass der Schuldner Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss. Durch die vorläufige Entscheidung gemäß Abs 2 leg cit darf kein neuer Zahlungsplan geschaffen werden.