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Zur Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen im Schuldenregulierungsverfahren

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2011/1688ÖBA 2011, 111 Heft 2 v. 1.2.2011

§ 197 KO

Die Regelung des § 197 Abs 1 KO (nunmehr IO) bezweckt, die Erfüllung eines Zahlungsplans nicht daran scheitern zu lassen, dass der Schuldner Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss. Durch die vorläufige Entscheidung gemäß Abs 2 leg cit darf kein neuer Zahlungsplan geschaffen werden.

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