§§ 447 ff, 1415 f ABGB
Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind ungewidmete Zahlungen des Hauptschuldners oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen.
§§ 447 ff, 1415 f ABGB
Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind ungewidmete Zahlungen des Hauptschuldners oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen.