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Ungewidmete Zahlungen sind auf den unbesicherten Teil der Forderung anzurechnen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2011/1687ÖBA 2011, 109 Heft 2 v. 1.2.2011

§§ 447 ff, 1415 f ABGB

Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind ungewidmete Zahlungen des Hauptschuldners oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen.

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