§§ 1293 ff, 1311 ABGB
§§ 40, 41 BWG.
Den Bestimmungen der §§ 40 und 41 BWG kommt kein Individualschutzzweck iSv § 1311 ABGB zu. Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten der Geldwäscherei kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Der Vertrag zwischen Überweisungs- und Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des Überweisenden und des Empfängers. Diese Schutzpflichten beziehen sich nur auf die Abwicklung der Überweisung; nicht auf die Verhinderung von Untreue- oder Betrugshandlungen in fremder Sphäre.