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Zum Schutzzweck der §§ 40, 41 BWG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2011/1685ÖBA 2011, 64 Heft 1 v. 1.1.2011

§§ 1293 ff, 1311 ABGB

§§ 40, 41 BWG.

Den Bestimmungen der §§ 40 und 41 BWG kommt kein Individualschutzzweck iSv § 1311 ABGB zu. Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten der Geldwäscherei kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Der Vertrag zwischen Überweisungs- und Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des Überweisenden und des Empfängers. Diese Schutzpflichten beziehen sich nur auf die Abwicklung der Überweisung; nicht auf die Verhinderung von Untreue- oder Betrugshandlungen in fremder Sphäre.

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