§ 458 ABGB
§§ 39, 138, 200 EO.
Ein nach § 138 Abs 2 EO relativ unwirksames Rechtsgeschäft wird bei Einstellung der gesamten Exekution voll wirksam.
§ 458 ABGB
§§ 39, 138, 200 EO.
Ein nach § 138 Abs 2 EO relativ unwirksames Rechtsgeschäft wird bei Einstellung der gesamten Exekution voll wirksam.