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Crossing-Geschäfte erfüllen den Tatbestand der Marktmanipulation, unabhängig davon, ob sie ökonomisch sinnvoll sind oder nicht.*)*)Hinweis des Bearbeiters: Weite Teile dieses Erk entsprechen dem Sachverhalt und den Ausführungen im Erk VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130 - ÖBA 2011, 671, weshalb auf dieses verwiesen sei. Hier werden insb die darüber hinausgehenden Ausführungen abgedruckt. Vgl auch noch das Erk VwGH 28.03.2011, 2010/17/0158, in dem fast vollständig auf das Erk VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130 - ÖBA 2011, 671 verwiesen wird.

RechtsprechungÖffentlich-Rechtliche EntscheidungenÖBA 2011/112ÖBA 2011, 834 Heft 11 v. 1.11.2011

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG

§ 48c BörseG

§ 18 der Handelsregeln der Wiener Börse für das automatisierte Handelssystem XETRA; MarktpraxisV BGBl II 2005/1; Art 1 Abs 2 lit a MarktmissbrauchsRL 2003/6/EG ; Art 2 Z 1 lit f der DurchführungsRL 2004/72/EG zur MarktmissbrauchsRL; § 5 VStG; Art 267 AEUV. Crossing-Geschäfte (In-sich-Geschäfte) sind unerlaubte

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