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Bei rechtsmißbräuchlichem Garantieabruf kann der Garant ausnahmsweise die Garantien kondizieren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1656ÖBA 2010, 621 Heft 9 v. 1.9.2010

§§ 880a, 1431ff ABGB

Ausnahmsweise kann im Falle des evident rechtsmißbräuchlichen Garantieabrufs der Garant selbst einen Rückzahlungsanspruch direkt gegen den Begünstigten geltend machen bzw kann dazu sogar zum Schutz des Auftraggebers verpflichtet sein.

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