§ 1304 ABGB
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. Hierüber kann nur im Einzelfall entschieden werden.
OGH 18. 2. 2010, 8 Ob 167/09f
§ 1304 ABGB
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. Hierüber kann nur im Einzelfall entschieden werden.
OGH 18. 2. 2010, 8 Ob 167/09f