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Zur Zurechnung eines Anlageberaters zur Bank.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1654ÖBA 2010, 620 Heft 9 v. 1.9.2010

§§ 871, 875 ABGB

Der Anlageberater vermittelt als "Verhandlungsgehilfe" im Auftrag der Bank, wenn er mit ihren Vertragsformularen ausgestattet ist; er ist dann kein Dritter iSd § 875 ABGB. Daß ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.

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