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Der Versicherer kann der Direktklage des Anlegers die mit dem Wertpapierdienstleister vereinbarten Risikoausschlüsse einwenden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1653ÖBA 2010, 619 Heft 9 v. 1.9.2010

§ 20 Abs 5 WAG 1996

§§ 158b ff VersVG

Der Versicherer kann gegen die Direktklage eines geschädigten Anlegers solche Risikoausschlüsse einwenden, die mit dem versicherten Wertpapierdienstleister vereinbart sind und die eine Deckung bei Gesetzesverstößen des Wertpapierdienstleisters ausschließen.

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