§ 20 Abs 5 WAG 1996
§§ 158b ff VersVG
Der Versicherer kann gegen die Direktklage eines geschädigten Anlegers solche Risikoausschlüsse einwenden, die mit dem versicherten Wertpapierdienstleister vereinbart sind und die eine Deckung bei Gesetzesverstößen des Wertpapierdienstleisters ausschließen.