§§ 871, 875 ABGB
Der Anlageberater vermittelt als "Verhandlungsgehilfe" im Auftrag der Bank, wenn er mit ihren Vertragsformularen ausgestattet ist; er ist dann kein Dritter iSd § 875 ABGB. Daß ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.