§ 4 Z 8, § 28 Abs 2 DSG 2000
Eine Datei ist nicht "öffentlich zugänglich", wenn der Betreiber nur identifizierten Kunden, die einen ausreichenden Grund für ihre Abfrage glaubhaft machen, Zugang gewährt.
§ 4 Z 8, § 28 Abs 2 DSG 2000
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