vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine Datei ist nicht "öffentlich zugänglich", wenn der Betreiber die Einsicht beschränkt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRaimund BollenbergerÖBA 2010/1651ÖBA 2010, 615 Heft 9 v. 1.9.2010

§ 4 Z 8, § 28 Abs 2 DSG 2000

Eine Datei ist nicht "öffentlich zugänglich", wenn der Betreiber nur identifizierten Kunden, die einen ausreichenden Grund für ihre Abfrage glaubhaft machen, Zugang gewährt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!