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Die Schriftform nach § 1346 Abs 2 ABGB ist bei allen Interzessionsformen (hier: Schuldbeitritt) einzuhalten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 2010/1650ÖBA 2010, 610 Heft 9 v. 1.9.2010

§ 1346 Abs 2, § 1347 ABGB

§§ 25c, 25d KSchG

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