§ 1371 ABGB
§ 94 GBG.
Das Grundbuchsgericht muß das Ansuchen samt Beilagen einer Prüfung unterziehen. Bei begründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Einschreiters ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht für den Verkauf der verpfändeten Liegenschaft erteilt, deutet das auf eine Umgehung des § 1371 ABGB hin. Die Fälligkeit der besicherten Forderung ist dem Grundbuchsgericht anders als durch die Anmerkung einer Klage der Bank nachzuweisen.