§ 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100.
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt grundsätzlich nicht.