§ 38 KO
Der Vertreter des Gemeinschuldners kommt als Anfechtungsgegner infrage, wenn er selbst, als Vertragspartner des Gemeinschuldners, Zahlungen aus der angefochtenen Rechtshandlung erhielt.
OGH 24. 2. 2010, 3 Ob 213/09h
§ 38 KO
Der Vertreter des Gemeinschuldners kommt als Anfechtungsgegner infrage, wenn er selbst, als Vertragspartner des Gemeinschuldners, Zahlungen aus der angefochtenen Rechtshandlung erhielt.
OGH 24. 2. 2010, 3 Ob 213/09h