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Die Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann der Bank nur dann entgegengehalten werden, wenn sie um die für die Nichtigkeit maßgebenden Umstände weiß.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2010/1631ÖBA 2010, 401 Heft 6 v. 1.6.2010

§§ 447 ff ABGB

§§ 3, 4 KautSchG

§§ 25c, 25d KSchG

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