§ 1409 ABGB
Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein mußte. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.