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Geldschulden werden durch Überweisung dann rechtzeitig bezahlt, wenn der Schuldner seiner Bank bei Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt und auf dem Konto ausreichende Deckung vorhanden ist; anders hingegen bei Überweisungen nach Verzugseintritt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiÖBA 2010/1628ÖBA 2010, 391 Heft 6 v. 1.6.2010

§ 905 ABGB

Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrags. Bei der Überweisung nach Verzugseintritt erfolgt die Zahlung als Erfüllung hingegen nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank.

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