§§ 825 ff ABGB.
Von der Forderungsberechtigung aus dem Gemeinschaftskonto gegenüber der Bank ist das Recht am Guthaben selbst zwischen den Kontoinhabern zu trennen. Dieses richtet sich danach, welchem Kontoinhaber Dritte durch Einzahlung oder Überweisung auf das (gemeinsame) Konto zahlen wollen. Sodann ist zu berücksichtigen, zu wessen Lasten die Kontoabflüsse gehen. Im Zweifel steht jedem Kontoinhaber ein gleich großer Anteil zu.