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Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 2 KO sind alle berücksichtigungswürdigen Umstände heranzuziehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2010/1626ÖBA 2010, 330 Heft 5 v. 1.5.2010

§ 213 Abs 2 KO.

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