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Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG*)*)Der Autor war an den Verfahren 1 Ob 81/09g und 1 Ob 131/09k auf Seite der beklagten Unternehmen beteiligt.

AbhandlungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerÖBA 2010, 304 Heft 5 v. 1.5.2010

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