§§ 879, 1346 ABGB
§ 502 ZPO
Für die Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger sind das krasse Mißverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber entscheidend, wobei auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzustellen ist. Die starre "25%-Formel" des BGH ist dem österreichischen Recht fremd. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.