§ 13 KSchG
Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fälligen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er dann nicht einhält, ist die Bestimmung des § 13 KSchG nicht anzuwenden, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht "überrascht" werden kann.