§ 28, 29 KSchG
§ 502 ZPO
Der OGH ist zur Auslegung von Klauseln in AGB nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp mißachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind.