§ 10 Abs 1 ZustellG, § 22 Abs 2 FMAG. Werden verwaltungsstrafverfahrensrechtliche und sonstige verfahrensrechtliche Fragen von der FMA in einem Bescheid entschieden, so hat der UVS Berufungen dagegen teils zurückzuweisen, teils meritorisch zu erledigen. Durch eine Berufung durch den unter Hinweis auf § 8 RAO einschreitenden Rechtsanwalt wird ein allenfalls nichtiger Zustellungsvorgang betreffend den in Berufung gezogenen Bescheid, der von einem Kanzleibediensteten des Rechtsanwaltes behoben wurde, zwar nicht absolut fehlerfrei, aber hinsichtlich einer allfällig absoluten Nichtigkeit geheilt. Der Mangel durch Nichteinräumung der vierzehntägigen Frist § 10 Abs 1 ZustG bleibt aber bestehen.