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Der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO gilt im Schuldenregulierungsverfahren auch bei Schuldnern mit Eigenverantwortung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1602ÖBA 2010, 132 Heft 2 v. 1.2.2010

§§ 84, 181 ff KO:. Gegen eine in Beschlußform ergehende Weisung des Konkursgerichts an den Schuldner gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen blieb, nicht zulässig.

OGH 30. 7. 2009, 8 Ob 23/09d

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