§§ 1002 ff ABGB. Macht die Treuhandvereinbarung die Ausfolgung des Treuguts von der Zustimmung eines Dritten abhängig, ersetzt ein rechtskräftiges Urteil, dem zufolge ein Treugeber dem anderen die Übergabe des Treuguts schuldet, kraft ergänzender Vertragsauslegung diese Zustimmung.
OGH 21. 4. 2009, 4 Ob 28/09k